Arbeitsrecht
Aus arbeitsrechtlicher Sicht sollten folgende Themenbereiche geprüft werden. Im ersten Schritt, hinsichtlich der Relevanz für Ihr Unternehmen und im zweiten Schritt hinsichtlich der Umsetzung.
Inhaltliche Hinweise zu den Themenbereichen finden Sie in folgenden Quellen:
- 15 FAQ zum Arbeitsrecht – Link (HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte)
- Arbeitsrechtliche Aspekte zur Ausbreitung des Virus - Link (Loschelder Rechtsanwälte)
- zivilrechtliche und datenschutzrechtliche Aspekte - Link (Loschelder Rechtsanwälte)
Themenbereiche die zu berücksichtigen sind:
- Arbeitspflicht von Arbeitnehmer/innen
- Erfüllt Ihr Unternehmen seine Präventionspflichten ggü. Arbeitgeber/-innen
- Welche Informationsrechte hat der Arbeitsgeber ggü. seinen Mitarbeiteri/-innen
- Datenschutz & Informationsrechte bzw. -pflichten
- Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber Behörden
- Lohnfortzahlung in folgenden Fällen
- Bei Freistellung durch Arbeitgeber
- Arbeitnehmer bleibt zu Hause
- Erkrankung Arbeitnehmer (Einzeln versus Gruppenerkrankung/ Schließung)
- Auftrags und Rohstoffmangel
- Anordnung/ Leistung von Überstunden
- Beantragung Kurzarbeitergeld
- Beteiligung Betriebsrat/ kurzfristige Betriebsvereinbarung
- Möglichkeiten zur Umsetzung bzgl. Home Office
- Auswirkungen BGB § 616 - Anspruch auf die Arbeitsvergütung -, Ausschluss in Arbeitsverträgen?
Für anwaltliche Unterstützung bitte an den Verband wenden: support@bdkep.de. Wir vermitteln die Anfrage dann an den BdKEP Experten RA Axel Günther
Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen
Information der Bundesnetzagentur . Um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen, haben die Bundesländer in Abstimmung mit dem Bund befristete Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverbote erlassen.
Die in der Zuständigkeit der Länder liegenden Maßnahmen enthalten Ausnahmen für den Handel, das Handwerk und das Dienstleistungsgewerbe, um das Funktionieren wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens aufrechtzuerhalten.
Von diesen Ausnahmen sind in der Regel auch Unternehmen aus den Bereichen Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen betroffen, die bei der Bundesnetzagentur als Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen geführt werden.
Zum Zwecke eines erleichterten Nachweises, ob ein Unternehmen unter die vorgenannten landesrechtlichen Ausnahmen fällt, werden im Folgenden die in den jeweiligen Bereichen bei der Bundesnetzagentur erfassten Unternehmen veröffentlicht.
Eine exemplarische Arbeitgeberbescheinigung gibt es hier im Download
Weitere Informationen unter...
Arbeitszeitgesetz Ausnahmen
Viele Länder haben Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz möglich gemacht. Das sind jeweils eigene Regelungen.
Für einige Regionen sind die Regelungen hier im Lagebild für die Bundesländer einzusehen.