Maßnahme D: Ruhestellung der NFZ-Versicherungsbeiträge

Aktuell sind viele Zulassungsstellen geschlossen oder Sie bekommen für die Abmeldung der Fahrzeuge die Zulassungsbescheinigung Teil II (Brief) nicht zeitnah von Ihrem Leasing- oder Finanzgeber? In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit, den Vertrag auch ohne offizielle Abmeldung ruhend zu stellen. Viele Versicherer geben aktuell Sonderregelungen für Gewerbekunden mit Fuhrpark aus. Der wichtigste Inhalt dieser Regelung ist die Aussetzung von Versicherungsbeiträgen zur KFZ- oder NFZ- Versicherung. Dies beinhaltet bei Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen nur die Haftpflichtversicherung. Auch Mahnstopps oder eine Änderung der Zahlweise kann von den Versicherungsgesellschaften umgesetzt werden.

Haben Sie Nutzfahrzeuge, die Sie aktuell nicht bewegen und theoretisch vorübergehend stillgelegt werden könnten? Falls ja, können Sie folgende Schritte einleiten.

  1. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Versicherungsgesellschaft auf und fragen Sie konkret nach dieser Maßnahme. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten, den Umfang und die Pflichten einer Ruheversicherung.

  2. Erstellen Sie eine Übersicht der Fahrzeuge, die Sie aktuell nicht bewegen. Diese Übersicht sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:
  • Amtliches Kennzeichen
  • Nummer des Leasing- oder Finanzierungsvertrages
  • Versicherungsscheinnummer
  • Datum der Außerbetriebsetzung
  1. Beantragen Sie nun bei Ihrem Leasing- oder Finanzgeber eine beitragsfreie Ruheversicherung für diese Fahrzeuge und leiten Sie diese Übersicht an Ihren Leasing- oder Finanzgeber weiter. Als Begründung können Sie die wegen der aktuellen Corona-Krise geschlossenen Zulassungsstellen nennen.

Hinweis: Ihr Versicherer benötigt zwingend vom Leasing- oder Finanzgeber die Zustimmung zur Beantragung der Ruheversicherung. Ohne diese kann keine Ruheversicherung aktiviert werden.

Hinweis 2: Die Außerbetriebsetzung kann frühestens das heutige Datum sein. Eine rückwirkende Außerbetriebsetzung ist nicht möglich. Bereits Vorausgezahlte Versicherungsbeiträge werden in der Regel erstattet.

Achtung! Die außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge dürfen bis zur Wiederinkraftsetzung des Vertrags nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden!

 

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Der Leitfaden beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

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