Maßnahme I: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bei den Krankenkassen

Lesen Sie sich folgende Information aufmerksam durch.

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nämlich an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):

  1. Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre.

    Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Ist dies der Fall?

  2. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Ist dies der Fall?

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.

 

Achtung! Im Falle einer Insolvenz haftet der Geschäftsführer privat für Forderungen aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen!

 

Sollten Sie die Frage A mit „Ja“ und Frage B mit „Nein“ beantwortet haben, können Sie folgende Schritte einleiten. Falls nicht, können Sie diese Maßnahme überspringen.

 

  1. Lassen Sie sich von Ihrer Personalbuchhaltung oder Ihrem Steuerberater eine Übersicht der Krankenkassen geben, an die Sie monatlich Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die inhaltliche Struktur dieser Übersicht sollte etwas so aussehen (Beispielübersicht Anlage 14)

  2. Stellen Sie einen Antrag bei den Krankenkassen Ihrer Mitarbeiter. Sie müssen für jede Krankenkasse einen separaten Antrag ausfüllen. (Mustervorlage Anlage 15)

Achtung! Fristende ist der drittletzte Bankarbeitstag des Monats (28.4.)

 

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Der Leitfaden beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

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