KEP Personal & Fahrzeuge in kritischen Infrastrukturen


Es treten immer mehr Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege und Schließungen der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen in Kraft. Die Kinder bestimmter Personengruppen, die beruflich in sogenannten Kritischen Infrastrukturen tätig sind, sind davon ausgenommen. Damit sie den Transport am Laufen halten können, haben ihre Kinder Anspruch auf eine Notbetreuung. Die Landesregierungen haben sich dazu auf Leitlinien verständigt, die diesen Personenkreis genauer bestimmen. Der Transportbereich gehört zu diesem kritischen Infrastrukturen. Musterformulare

  1. Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

  2. NOTWENDIGKEIT DER NOTBETREUUNG IN SCHULE - Erklärung der Eltern (Quelle: Berlin)
    KEP gehört zu Transport und damit zu sonstigem betriebsnotwendigen Personal der kritischen Infrastruktur und der Grundversorgung

  3. Erklärung des/der Arbeitgebers/in Für den Arbeitsweg

  4. Nachweis/ Bestätigung Systemrelevanz für KEP Dienst durch ein Klinikum (Muster)

siehe auch: https://www.mags.nrw/pressemitteilung/neue-leitlinie-bestimmt-personal-kritischer-infrastrukturen

 

Mitführen von Dokumenten und Kennzeichnung Fahrzeug

Beschäftigte kritischer Infrastrukturen sollten auch im täglichen Dienst eine solche Bestätigung mit sich führen. Sofern sie kontrolliert oder nach dem Grund ihres Aufenthaltes, könne Sie sich damit ausweisen und weiterfahren. Es empfiehlt sich, aktiv auf die lokalen Behörden vor Ort zuzugehen, damit diesen bekannt ist, dass KEP Dienste auf den Straßen unterwegs sein dürfen.

Die Fahrzeuge dieser Beschäftigten sollten so gekennzeichnet werden, dass sie einem KEP Dienst zuordenbar sind, bspw. mit Logo, oder einem Schriftstück im Fenster, der das bestätigt.

 

Bestätigung Auftraggeber (Pharma)

Bestätigung eines Auftraggebers für einen KEP Dienst (Pharma), dass er im Auftrag für die kritische Infrastruktur unterwegs ist

 

Bestätigung der Bundesnetzagentur als Unternehmen zur Erbringung KEP-Dienstleistungen

Die Bundesnetzagentur verschickt an KEP Unternehmen Bestätigungen, dass diese Unternehmen an der Erbringung von aufrechtzuerhaltenden Postdienstleistungen nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG mitwirkt.


Die  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen  bestätigt KEP-Unternehmen, die ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind, dass sie als Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen geführt wird. Vorbehaltlich der jeweiligen landesrechtlichen Regelung kommt diese Unternehmen für Ausnahmen von Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverboten in Frage.


Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Bundesnetzagentur unter dem Link https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/DieBundesnetzagentur/Infrastrukturinfo/Infrastrukturinfo-node.html


Es besteht die Möglichkeit, Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs im öffentlichen Raum unterwegs sein müssen, einen entsprechenden schriftlichen Nachweis auszustellen und mitzugeben. Dies kann erforderlichenfalls auch gegenüber von den hier genannten Unternehmen beauftragten Personen bzw. Unternehmen geschehen. Hierdurch würde der Nachweis erleichtert, dass die von einer etwaigen Kontrolle betroffenen Personen tatsächlich damit beauftragt sind, das Funktionieren wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens und/oder die Infrastruktur Ihres Unternehmens aufrechtzuerhalten.

Muster dieser Bestätigung