Baden-Württemberg

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Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht für systemrelevante Tätigkeiten

Leider nur die Pressemeldung, nicht die Ausnahmeregelung selbst. Ein Antrag ist demnach nicht nötig.


Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung desCoronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz(ArbZG)

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