EILMELDUNG - Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für März bis zum 26.03.2020 beantragen
Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich kurzfristig die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen.
Achtung: Um die Beiträge für März noch stunden zu lassen, müssen sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens am Donnerstag, den 26.3.2020, formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt.
Ein Musterformular zur Beantragung der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge gibt es hier...
Weitere Informationen und Downloads je nach Bundesland unter...
Nach Auskunft der AOK ist die Stundung von Beiträgen zunächst bis zum 30. April 2020 befristet. Sie werden also derzeit längstens bis zum 27. Mai 2020 (Fälligkeitstag für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge des Monats Mai 2020} gewährt. Außerdem müssen vorrangig Kurzarbeitergeld, Fördermittel bzw. Kredite in Anspruch genommen werden. Wenn nach Inanspruchnahme dieser Mittel die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein sollte, kann die Stundung von SV Beiträgen erfolgen. Die erheblichen Härten müssen in geeigneter Weise, Z.B. durch eine glaubhafte Erklärung, dargelegt werden.
zum Schreiben der AOK hier klicken