Österreich

UPDATE 17.03.2020

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (gilt vstl. bis 29.03.2020): Diese VO besagt, das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt ist. AUSGENOMMEN: insg. 21 abschließend aufgezählte Bereiche; darunter Zif 14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation; sowie Zif. 16. Lieferdienste.

gilt nicht für folgende Bereiche:

  1. öffentliche Apotheken
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen    von     Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
  3. Drogerien und Drogeriemärkte
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  6. Dienstleistungen für Menschen  mit  Behinderungen  die  von  den  Ländern  im  Rahmen  der Behindertenhilfe
    – Sozialhilfe– , Teilhabe bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
  8. Verkauf von Tierfutter
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits - und Notfallprodukten
  10. Notfall Dienstleistungen
  11. Agrarhandel einschließlich  Schlachttierversteigerungen  sowie  der  Gartenbaubetrieb  und  der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  12. Tankstellen
  13. Banken
  14. Post einschließlich Postpartner,  soweit  deren  Unternehmen  unter  die  Ausnahmen  des  § 2  fällt, und Telekommunikation
  15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  16. Lieferdienste
  17. Öffentlicher Verkehr
  18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  20. Abfallentsorgungsbetriebe
  21. KFZ - Werkstätten.

Rekord an Neumeldungen der Arbeitslosigkeit -> 16.000. Produktionsbetriebe, insb. der Automobilindustrie stellen ihre Produktion ein. Für Einpersonenbetriebe und Einzelunternehmer (zu denen auch Künstler gehören) wird es einen Härtefond geben, der Einmalzahlungen ermöglicht (dabei handelt es sich um NICHT um einen Kredit sondern um eine Unterstützungszahlung)

UPDATE 17.03.2020 - 10:49 Uhr

  • Paznauntal und St. Anton am Arlberg in Quarantäne