Österreich
UPDATE 17.03.2020
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (gilt vstl. bis 29.03.2020): Diese VO besagt, das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt ist. AUSGENOMMEN: insg. 21 abschließend aufgezählte Bereiche; darunter Zif 14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation; sowie Zif. 16. Lieferdienste.
gilt nicht für folgende Bereiche:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe
– Sozialhilfe– , Teilhabe bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden - veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits - und Notfallprodukten
- Notfall Dienstleistungen
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen
- Banken
- Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
- Lieferdienste
- Öffentlicher Verkehr
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
- Abfallentsorgungsbetriebe
- KFZ - Werkstätten.
Rekord an Neumeldungen der Arbeitslosigkeit -> 16.000. Produktionsbetriebe, insb. der Automobilindustrie stellen ihre Produktion ein. Für Einpersonenbetriebe und Einzelunternehmer (zu denen auch Künstler gehören) wird es einen Härtefond geben, der Einmalzahlungen ermöglicht (dabei handelt es sich um NICHT um einen Kredit sondern um eine Unterstützungszahlung)
UPDATE 17.03.2020 - 10:49 Uhr
- Paznauntal und St. Anton am Arlberg in Quarantäne