Nordrhein-Westfalen | NRW - Stand: 20.03.2020

Die Themenseite vom BVMW für NRW: https://www.bvmw.de/themen/coronavirus/bundeslaender/nordrhein-westfalen/

 

Regelungen zur Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit, Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit für:

dürfen an Sonn- und Feiertagen Personen mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
 
a. Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen sowie Einräumen pandemierelevanter Produkte „Pandemierelevant“ sind solche Produkte, die unmittelbar zur Aufklärung, Eingrenzung und Bekämpfung des aktuellen Infektionsgeschehens eingesetzt werden können und aktuell oder perspektivisch mit den verfügbaren Kapazitäten nicht in optimalem Umfang angeboten werden können. Hierunter fallen z. B. Produkte zur Analyse der Infektionen, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel oder entsprechende Zulieferungen.
 
b. Erbringen pandemierelevanter Dienstleistungen. Hierunter fallen auch die medizinische Behandlung und die pflegerische Versorgung, die zur optimalen Behandlung infizierter Personen dienen oder bei denen aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens Zusatzaufwände entstehen, einschließlich Assitenz- und Hilfstätigkeiten ebenso wie Labortätigkeiten.
 
c. Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen sowie Einräumen von Medizinprodukten und Medikamenten, sowie
 
d. Kommissionieren, Lieferung, Be- und Entladen notwendiger Ware des täglichen Gebrauchs im Einzelhandel (z. B. Hygieneartikel, Trockensortiment).
 
e. Verkaufstätigkeiten einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung in Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, auf Wochenmärkten, in Apotheken, bei Abhol- und Lieferdiensten für Lebensmittel und Apotheken und im Großhandel im Rahmen einer sonntäglichen Öffnung von 13 bis 18 Uhr mit Ausnahme des 10., 12. und 13. April 2020.