Maßnahme A: Steuererleichterungen von Bund / Finanzämtern

Unternehmer und Soloselbständige können ab sofort bis 31.12.2020 zinslose Steuerstundungen beantragen. Auch kann die Herabsetzung von Vorauszahlungen und des Steuermessbetrages für Gewerbesteuervorauszahlungen beim Finanzamt beantragt werden.

Folgende Steuererleichterungen können von den Finanzämtern zugelassen werden. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Finanzamt auf (auch per Email möglich) und fragen Sie konkret nach diesen Möglichkeiten. Alternativ können Sie Ihren Steuerberater bitten, diese Punkte mit dem Finanzamt zu besprechen. (Musterantrag Anlage 1)

  • Herabsetzung der Vorauszahlung
  • Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Umsatzsteuer IST- Versteuerung erlauben (bisher nur bei max. 600K Umsatz pro Jahr)
  • Antrag auf Änderung der Vorauszahlung für die Dauerfristverlängerung auf 0,- Euro
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020

Die Ansprechpartner der Länder für die steuerlichen Hilfen inklusive Verlinkungen der jeweiligen Länder finden Sie in der Anlage 2.

Hinweis: Eine ausführliche Erklärung zur Umsatzsteuer SOLL- und IST- Versteuerung finden Sie über diesen Link: SOLL und IST- Versteuerung

 

------

Der Leitfaden beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

------

zurück zur Übersicht der Maßnahmen

 

 

Das Expertennetzwerk des KEP Corona Lagezentrum unterstützt KEP-Unternehmen bei betriebswirtschaftlichen Fragestellungen und Umsetzung von Lösungen.