Maßnahme C: Kurzarbeitergeld
Da die Personalkosten in den meisten KEP-Unternehmen den größten Kostenfaktor darstellen, liegt natürlich gerade hier auch das größte Einsparpotenzial!
- Schauen Sie sich zuerst die Kurzvideos eins und zwei an!
- Wenn es in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat gibt, prüfen Sie, ob es eine Betriebsvereinbarung zum Thema Kurzarbeit gibt. Wenn nicht, dann schließen Sie nun eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat ab, dass Kurzarbeit angeordnet werden kann. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, können die Arbeitsverträge eine Regelung dazu enthalten. Sollte doch nichts geregelt sein, dann streben Sie nun eine Vereinbarung mit Ihren Arbeitnehmern an, dass Sie Kurzarbeit anordnen können. Eine Mustervereinbarung (Anlage 4) zur Einführung von KUG können Sie bei uns anfordern.
- Lassen Sie sich aus Ihrer Personalbuchhaltung oder von Ihrem Steuerberater eine Übersicht zu den Urlaubstagen und Überstunden Ihrer Mitarbeiter geben. Überprüfen Sie, ob Mitarbeiter Überstunden oder Resturlaubstage aus dem Vorjahr haben. (Beachten Sie dabei, dass Urlaubsanspruch für 2020 dabei nicht berücksichtigt werden muss).
- Rechnen Sie die Überstunden von Mitarbeitern in Tage um und lassen Sie diese erst einmal abbauen. Auch der Resturlaub und der Urlaubsanspruch für die ersten Monate 2020 sind abzubauen. Erst danach kann der Mitarbeiter in Kurzarbeit gehen. (Mustervorlage Anlage 5)
- Kündigen Sie jedem einzelnen Mitarbeiter die Kurzarbeit an. Die Ankündigung sollte enthalten in welchem Zeitraum und in welchem Umfang Kurzarbeit angekündigt wird. Empfohlen ist eine Ankündigungsfrist von 14 Tagen. Wenn Sie die Ankündigungsfrist verkürzen wollen, dann vereinbaren Sie das ausdrücklich und schriftlich mit dem Arbeitnehmer.
Achtung: zu kurze Ankündigungsfristen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, können rückwirkend zur Unwirksamkeit der Kurzarbeit und somit zu einem Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf das volle Gehalt führen. Eine Mustervereinbarung (Anlage 4xyz) zur Ankündigung von KUG können Sie bei uns anfordern.
Hinweis: Schritt 3, 4 und 5 können parallel organisiert werden. Wichtig ist, dass die Ankündigungsfristen eingehalten werden.
- Zeigen Sie die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit an. (Mustervorlage Anzeige-kug101 Anlage 7)
Alternativ können Sie Ihr Unternehmen online registrieren und Kurzarbeit online anzeigen und anmelden. Bereits bei der Anzeige müssen die Arbeitnehmervereinbarungen der Agentur für Arbeit übermittelt werden. Alternativ übermitteln Sie eine entsprechende Bestätigung des Betriebsrates.
Link: Registrierung und Anmeldung
Hinweis: Nach der Registrierung sollten Sie innerhalb weniger Tage Ihre Zugangsdaten per Post erhalten!
- Melden Sie Kurzarbeit an. (Mustervorlagen/ Antrag-kug107 Anlage 8 und Abrechnungsliste-kug108 Anlage 9)
Dies kann nach Erhalt der Zugangsdaten auch online erfolgen.
Wie Sie Ihre Dokumente hochladen können, sehen Sie hier im Video drei. (Link: Anlage 8 Blanco)
Alle Information zum Kurzarbeitergeld in der Corona- Krise finden Sie hier.
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Der Leitfaden beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.
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Danke an Sven Neumann, Inhaber der Beratungsgesellschaft impacts4u für die folgenden Informationen.
Das Corona-Virus beeinträchtigt das Wirtschaftsleben immer mehr. Die Verunsicherung unter den Unternehmern ist groß und kann durch staatliche Beihilfen, Fördermöglichkeiten sowie Regelungen gemildert werden. Viele einschneidende Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits beschlossen, verkündet und auch schon in Gang gesetzt.
Im Nachfolgenden wird ausschließlich auf grundlegende und arbeitsrechtliche Informationen sowie das Kurzarbeitergeld eingegangen.
Sie stellen sich die Frage, ob Sie jetzt zwingend aus dem Home Office arbeiten müssen oder aber Sie sind einfach verunsichert und haben viele Fragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Ihnen Hinweise und Informationen zu allen Belangen rund um arbeitsrechtliche Auswirkungen durch die Corona-Krise.
Wenn in Ihrem Unternehmen Arbeitsausfälle durch den Corona-Virus bzw. andere konjunkturelle Ursachen entstehen, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen.
Mit dem 01. März 2020 gilt rückwirkend, dass bei Arbeitsausfällen von mehr als 10 Prozent des Arbeitsentgelts bei mindestens 10 Prozent der Beschäftigten ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Diese Regelung gilt auch für Leiharbeitnehmer/innen. Die darüber hinausgehenden Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
Weitere Information finden Sie unter:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Die wichtigsten Informationen finden Sie in den Hinweisen zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf
Was gilt jetzt für Arbeitgeber:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Was sind die wichtigsten Schritte:
- Informieren Sie Ihre Belegschaft über die geplante Kurzarbeit.
- Zeigen Sie die Kurzarbeit bei Ihrer Arbeitsagentur an. Nutzen Sie hierzu den Vorzug Anzeige KUG. https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
- Senden Sie diesen anschließend an Ihre lokale Arbeitsagentur.
- Wenn Sie diese beiden Punkte abgearbeitet haben und eine Bestätigung erhalten haben, können Sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Nutzen Sie hierzu den Vordruck Leistungsantrag https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf. Diesen Antrag müssen Sie für jeden Monat einzeln stellen.
Linksammlung:
- Sonderseite Kurzarbeit und Corona: https://www.arbeitsagentur.de/
news/corona-virus- informationen-fuer- unternehmen-zum- kurzarbeitergeld - Merkblatt: https://www.arbeitsagentur.de/
datei/hinweise- kurzarbeitergeld_ba014273.pdf - Antragsverfahren: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
- Anträge: Sie benötigen in der Regel die Anträge KUG101, KUG107 und KUG108
- https://www.arbeitsagentur.de/
datei/anzeige-kug101_ba013134. pdf - https://www.arbeitsagentur.de/
datei/antrag-kug107_ba015344. pdf - https://www.arbeitsagentur.de/
datei/kug108_ba013010.pdf - Informationen und Formulare: https://www.arbeitsagentur.de/
unternehmen/download-center- unternehmen
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Ausführliche Informationen zu Möglichkeiten und Vorgehensweise bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld
(in der für Corona geänderten Fassung)
Sollten Sie von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sein, so besteht die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Der Bundestag hat auf Vorschlag der Fraktionen CDU/CSU und SPD aufgrund der Corona-Pandemie Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten sollen (BT-Drucksache 19/17893; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/178/1917893.pdf).Hierzu fassen wir Ihnen nachfolgend die Vorgehensweise sowie erste praktische Erfahrung zusammen:
Allgemeine Voraussetzungen – allgemeiner Ablauf:
Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung Aufträge ausbleiben und mind. 10 % der Arbeitnehmer/-innen von dem Entgeltausfall betroffen sind (analog § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III).
Durch die Kurzarbeit kürzt der Arbeitgeber die Arbeitszeit (Hinweise Arbeitsrecht nachfolgend) und somit entstehen auch grundsätzlich Ausfülle in den Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmer. Zum Ausgleich dieser Ausfälle ist das Kurzarbeitergeld vorgesehen. Der Arbeitgeber bleibt stets in der Pflicht zur Auszahlung der (dann auch gekürzten) Löhne und Gehälter sowie für den Kurzarbeitergeld-Anteil. Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitgeber nachschüssig zum Ausgleich seiner Lohn- und Gehaltskosten. Eine direkte Zahlung von der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitnehmer erfolgt nicht.
vereinfachtes Beispiel:
(ermittelte Beträge nur Schätzgrößen, ohne exakte Berechnungsgrößen!)
Mitarbeiter/-in A erhält ein Monatsgehalt von 2.500,00 € brutto bei 40h/Woche (ledig, Sachsen, kinderlos).
Es wird eine Kurzarbeit von 50% vereinbart.
In dem Monat der Kurzarbeit erhält die/der Mitarbeiter/-in A eine Lohn- und Gehaltsabrechnung, die wie folgt aussieht:
Bruttogehalt (50%): 1.250,00 €
daraus sich ergebendes
Nettogehalt: 972,18 €
zzgl. Kurzarbeitergeld-Netto: 430,53 €
Auszahlungssumme Netto gesamt: 1.402,71 €
Berechnung KUG-Netto:
bisheriges Netto bei Vollzeit: 1.689,72 €
Differenz zu neuem Netto: 17,54 €
davon 60%: 30,53 €
Der/Die Mitarbeiter/-in erhält im Monat der 50%igen Kurzarbeit ein Nettogehalt von 1.402,71 €. Dies ist eine Verringerung von 287,01 €.
Der Arbeitgeber erhält von der Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungssatz von 430,53 € zzgl. der Sozialversicherungsabgaben für die ausgefallenen Lohn- und Gehaltsbestandteile (Neuerung!).
Dabei ging der Arbeitgeber für diese Erstattungsbeträge jeweils in Vorleistung.
Arbeitsrecht:
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht einseitig über sein Direktionsrecht Kurzarbeit anordnen. Dies ist nur dann möglich, wenn dies durch den anzuwendenden Tarifvertrag gedeckt sein sollte.
Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden und ist nicht bereits durch den Tarifvertrag eine einseitige Anordnungsmöglichkeit für den Arbeitgeber vorgesehen, so ist eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zur Durchführung der Kurzarbeit notwendig.
Ist kein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden (und liegt auch keine tarifvertraglich Regelunge hierzu vor oder ist kein Tarifvertrag anzuwenden), ist grundsätzlich in jedem Falle eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in zu treffen. Sollten zur möglichen Kurzarbeit bereits im Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthalten sein, kann eine gesonderte Vereinbarung entfallen. Alternativ bleibt den Arbeitgebern noch der Weg der Änderungskündigung vorbehalten.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, nehmen Sie bitte entsprechenden anwaltlichen Rat in Anspruch.
Für weitere arbeitsrechtliche Fragen haben wir Ihnen die nachfolgenden Link beigefügt: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
Schritt 1 – Anzeige der Kurzarbeit:
Die Kurzarbeit muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit angemeldet werden, unter folgendem Link: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall. Dies ist durch den Arbeitgeber selbstständig zu veranlassen. Liegt Ihnen hier bereits ein Zugang vor (Benutzerkonto o.ä. – stets der Fall, wenn Sie bereits über die Agentur in der Vergangenheit z.B. Saison-KUG beantragt haben oder Stellenanzeigen geschalten haben o.ä.), so können die bekannten Benutzerdaten genutzt werden. Andernfalls ist eine Neuregistrierung erforderlich. Die Antragsunterlagen und weitergehenden Informationen hierzu sind nahezu ausschließlich nur im Benutzerbereich ersichtlich (ebenso die Nutzung von eServices).
Ein Muster-Formular für die Anzeige von Kurzarbeit ist diesem Beitrag beigefügt. Bitte beachten Sie, dass für den erfolgreichen Versand des Anzeige-Formular Ihre Registrierung bei der Bundesagentur bereits vorliegen muss (siehe vorstehend).
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige der Kurzarbeit vollständig und richtig ausgefüllt bei der Bundesagentur vorliegen muss, da diese Voraussetzung für die nachfolgende Beantragung der Kurzarbeit ist.
Formular: KUG Muster Schritt 1
Praxis-Hinweise zur Anzeige der Kurzarbeit:
Punkt B - Zeitraum: Erstanzeige max. für ½ Jahr. Wird mehr Zeit benötigt, ist später ein formloser Antrag auf Verlängerung zu stellen
Punkt C.2 - Arbeitszeit: Durchschnittsarbeitszeit angeben, wenn Arbeitnehmer/-innen unterschiedliche Wochenarbeitszeiten haben
Punkt 6 - Vereinbarung: Die Vereinbarung zw. Arbeitgeber-Arbeitnehmer/-innen ist mit der Anzeige, jedoch spätestens bis zum Monatsende der Anzeige einzureichen
Punkt 7 - Arbeitnehmer: Feld 1: Es sind alle Arbeitnehmer/-innen Köpfe anzugeben (keine VBE-Einheiten) (auch Minijobber, Werkstudenten und Auszubildende etc.)
Feld 2: Zahl der vorhandenen Leiharbeiter-Köpfe (keine VBE-Einheiten)
Punkt 8: hier nur Angabe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (also keine SV-freien Mitarbeiter (Gesellschafter-Geschäftsführer), keine Minijobber, keine SV-freien Werkstudenten etc.)
Punkt 9: Nur Hinweis auf Corona nicht ausreichend. Hier muss der anstehende Arbeitsausfall konkret ausgeführt und begründet werden (z.B. konkreter Auftragsausfall, Lieferengpässe, Änderung Öffnungszeiten jeweils mit genauen Umfängen und Beschreibungen).
Die Anzeige ist am besten ausgefüllt digital (über eServices-Bereich auf der Internetseite) an die Bundesagentur zu übermitteln. Sollte dies elektronisch nicht möglich sein (mögliche Überlastung) ist die Anzeige ersatzweise postalisch an die Bundesagentur zu senden (Kopie für eigene Unterlagen in diesem Fall nicht vergessen!).
Schritt 2 – Beantragung des Kurzarbeitergeldes:
Hat die zuständige Agentur für Arbeit festgestellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und hierüber einen schriftlichen Bescheid erlassen, kann erst das Kurzarbeitergeld online (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall) beantragt werden. Dem Antrag auf Kurzarbeitergeld ist eine KUG-Abrechnungsliste mit entsprechendem Leistungsantrag als Anlage beizufügen.
Muster dieser Anlage: KUG Muster Schritt 2
Muster KUG Abrechnungsliste
Schritt 3 - Höhe des Kurzarbeitergeldes + Auszahlung:
· Grundsätzlich werden 60% des ausgefallen durchschnittlichen Nettolohns des/der Arbeitnehmers/-in erstattet.
· Bei Arbeitnehmern/-innen mit min. 1 zu versorgendes Kind im privaten Haushalt beträgt die Erstattungshöhe 67%.
· Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsentgelte werden zu 100 Prozent (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) erstattet.
· Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Besonderheit bei Arbeitszeitkonten:
Sollten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls im Besitz positiver Arbeitszeitguthaben sein, so sind grundsätzlich vom Arbeitgeber diese Überstundenkontingente zunächst primär in Anspruch zu nehmen.
Mit dem beschlossenen Gesetzesentwurf wurde eine Erleichterung für die Nutzung von Arbeitszeitkonten geschaffen. Abweichend von der bisher geltenden Regelung des § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III soll nun auch Kurzarbeitergeld bereits für die Fälle bezahlt werden, die grundsätzlich durch die Verringerung von Arbeitszeiten ein negatives Arbeitszeitkonto aufbauen und dieses zu einem späteren Zeitpunkt durch Nacharbeit wieder abbauen können. Diese Fälle waren in den bisherigen KUG-Regelungen nicht begünstigt.
Beispiel 1:
Mitarbeiter/-in A hat zum Zeitpunkt der Verkürzung der Arbeitszeit ein positives Arbeitszeitkonto von 20h (aufgebaute Überstunden). Diese 20h Überstunden sind während der Arbeitszeitreduzierung abzubauen. Der/die Mitarbeiter/-in erhält volles Gehalt; Kurzarbeitergeld ist bis zum Aufbrauchen der Überstunden nicht möglich.
Beispiel 2:
Mitarbeiter/-in A hat zum Zeitpunkt der Verkürzung der Arbeitszeit ein Arbeitszeitkonto-Stand von 0h (keine aufgebauten Überstunden). Durch die Reduzierung der Arbeitszeit könnte der/die Mitarbeiter/-in nun Negativstunden ansammeln, die er/sie in der Zeit nach dem Arbeitsausfall durch Überstunden wieder „reinarbeiten“ könnte. Diese Möglichkeit wurde in dem bisherigen § 96 SGB III als Ausschließkriterium für Kurzarbeitergeld angesehen. Mit der Gesetzesänderung sollen nun auch diese Fälle Kurzarbeitergeld-begünstigt sein.
Praktische Hinweise:
Nach unseren bisherigen Erfahrungen, ist bei den zuständigen Bundesagentur-Stellen eine einheitliche Handlungsweise zu dem Umgang mit den Fällen von Arbeitszeitkonten noch nicht festzustellen. Intern werden die dort die Arbeitsprozesse aktuell entsprechend umgestellt. Wir empfehlen allen Arbeitgebern mit Arbeitszeitkonten sich bei Fragen vorher mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.
Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Bundesagentur für Arbeit - Kurzarbeitergeld
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Das Expertennetzwerk des KEP Corona Lagezentrum unterstützt KEP-Unternehmen bei betriebswirtschaftlichen Fragestellungen und Umsetzung von Lösungen.