Maßnahme J: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer am Coronavirus erkrankt ist oder zumindest unter Verdacht und somit unter Quarantäne steht, der erhält eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seiner Tätigkeit nachzugehen. Außerdem werden gegebenenfalls unvermeidliche Betriebsausgaben übernommen. Arbeitgeber können sich ebenfalls das Arbeitsentgelt für betroffene Arbeitnehmer erstatten lassen.

Was ist Voraussetzung für eine Entschädigung?

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde, kann auf Antrag Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. (Musterantrag Anlage 16)

  1. Voraussetzung ist in beiden Fällen, ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.

    Ist diese Voraussetzung bei Ihnen oder einem Ihrer Angestellten erfüllt?

  2. Entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung nach § 56 IfSG in voller Lohnhöhe auszuzahlen.

Ist diese Voraussetzung in Ihrem Betrieb erfüllt?

  1. Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein Verdienstausfall. Dieser liegt nicht vor, wenn zu Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne bereits eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, oder ein sonstiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (z.B. Mutterschutz), oder es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Haben Sie einen Verdienstausfall durch oben genannte Voraussetzungen und sind nicht krankgeschrieben?

  2. Beantworten Sie eine der Fragen in den Absätzen A, B oder C mit „Ja“, können Sie einen Antrag auf Entschädigung stellen. Nutzen Sie bitte das entsprechende Formular des jeweiligen Bundeslandes und nicht das Musterformular!

Hinweis:

Bei Soloselbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 IfSG geltend gemacht werden.

 

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Der Leitfaden beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

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