Information für den Logistiksektor | Einstufung Virusvarianten-Gebiet | SK | CZ | A

Referats G 14 | Güterverkehr und Logistik | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Es wurden folgende Staaten/Regionen als Virusvarianten-Gebiet eingestuft. Die Einstufung tritt am Sonntag, 14.02.2021, 0 Uhr in Kraft:

  1. Slowakei
  2. Tschechien
  3. Österreich – Bundesland Tirol (mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee)

Entsprechend der Corona-Einreiseverordnung (s. Dokumente 1 und 2 im Anhang)  bedeutet dies, dass für Transportmitarbeiter keine Ausnahme mehr von der Anmelde- und Testpflicht vorgesehen sind. Dies gilt auch für Transporteure, die die genannten Gebiete nur im Transit queren, um Waren nach Deutschland zu befördern.

Bitte beachten Sie zudem, dass nun für die Einreise aus diesen Gebieten auch die Coronavirus-Schutzverordnung gilt (s. Anhang, Dokument 3), die ein weitgehendes Personenbeförderungsverbot  aus Virusvarianten-Gebieten enthält. Dieses  Beförderungsverbot gilt jedoch nicht für reine Post-, Fracht- oder Leertransporte sowie für die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews.  Außerdem unterliegen ebendiese Transporte auch nicht der Anzeigepflicht beim Bundespolizeipräsidium nach § 1 Absatz 3. Die  Gültigkeit der Coronavirus-Schutzverordnung wird nach den mir vorliegenden Informationen über den 17.02.2021 hinaus verlängert werden.

Das Bundesinnenministerium hat angekündigt, dass die Einhaltung der Regeln ab 14. Februar 2021 durch die Bundespolizei kontrolliert werden wird.

Die aktuelle Liste mit Testmöglichkeiten im Bundesland Tirol finden Sie in den Dokumenten 4 und 5 der Anlage. Tirol hält zudem aktuelle Informationen zu den dort geltenden Testanforderungen unter folgendem Link bereit:

https://www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/infekt/coronavirus-covid-19-informationen/ausreise-aus-tirol-ab-12-februar-2021/

 

Laborliste

Antigentest Apothekenliste

CoronaEinreiseV - BAnz 13.01.2021

CoronaSchV_20210129

EinreiseVO | Überblick Ausnahmeregelungen

 

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