Leitfaden zu betriebswirtschaftlichen Maßnahmen für KEP-Unternehmer in der Corona- Krise

von Sven Otten & Björn Hellmers | ready & go GmbH | Stand 31.3.2020

Vorbemerkung & Gliederung

Die folgende „Schritt für Schritt - Anleitung“ soll Ihnen dabei helfen, die richtigen Maßnahmen zur richtigen Zeit zu ergreifen. Wir haben versucht, diese „Anleitung“ so einfach und verständlich wie möglich zu gestalten. Öffentlich bekannte Informationen haben wir berücksichtigt, sie jedoch zu den jeweiligen Themenpunkten auf das Nötigste reduziert.

Diese Anleitung ist ein Vorschlag, welche Schritte man in welcher Reihenfolge in der aktuellen Situation unternehmen kann, um das Unternehmen durch die Krise zu steuern.

Natürlich möchten wir damit motivieren zu handeln und Zuversicht transportieren.

Hinweis: Alle Textbestandteile in grün und mit dem Verweis-Link: verlinken zu den jeweiligen Webseiten oder Sprungmarken der jeweiligen Maßnahmen.

Darum geht es: Liquiditätserhaltung und Solvenz-Sicherung für Ihr Unternehmen!

Wem kann dies helfen? Allen Transport- und KEP- Unternehmern in Deutschland! Vom Soloselbständigen bis hin zum KMU- Unternehmen.

 

Was kann ich schon heute vorbereiten? Viele Institutionen benötigen zur Bearbeitung von Anträgen Informationen zu Ihrem Betrieb und auch zu Ihrer Person. Hier sehen Sie, welche Informationen bzw. Unterlagen Sie in den meisten Fällen brauchen. Besorgen Sie sich diese aus Ihrer Finanzbuchhaltung oder von Ihrem Steuerberater. Mit diesen Unterlagen sind Sie für die häufig gestellten Fragen sämtlicher Institutionen gerüstet.

  1. Jahresabschluss oder Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) 2018

  2. Jahresabschluss oder Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) 2019 (falls bereits vorhanden), alternativ kumulierte Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)

  3. Aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) inklusive Summen- und Salden- Listen (SUSA)

  4. Offene Posten Listen (OP) der Debitoren und Kreditoren

  5. Liquiditätsplan für die nächsten 6 Monate

  6. „Realistische“ Prognose (wie wird sich das Geschäft in den nächsten Monaten bzw. nach der Krise entwickeln, Sie dürfen schätzen in % oder in Euro)

  7. Auflistung von Aufträgen, die aktuell verloren gegangen sind

  8. Auflistung von Einnahmen, die in den nächsten Wochen / Monaten erwartet werden bzw. drohen durch die Krise verloren zu gehen

  9. Letzter Einkommensteuerbescheid (auch vom Lebens- oder Ehepartner)

 

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Der Leitfaden beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

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Welche Maßnahmen kann ich jetzt ergreifen?

Reihenfolge der Maßnahmen: Die folgenden Maßnahmen haben wir nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten in eine Prioritäten-Reihenfolge gebracht. Diese Reihenfolge ist nicht zwingend einzuhalten. Es handelt sich hierbei lediglich um unsere Einschätzung, welche Reihenfolge sinnvoll ist. Durch Klicken auf die Maßnahme gelangen Sie zu dem entsprechenden Textabschnitt.

 

 


Maßnahme A: Steuererleichterungen von Bund / Finanzämtern

Unternehmer und Soloselbständige können ab sofort bis 31.12.2020 zinslose Steuerstundungen beantragen. Auch kann die Herabsetzung von Vorauszahlungen und des Steuermessbetrages für Gewerbesteuervorauszahlungen beim Finanzamt beantragt werden.

Folgende Steuererleichterungen können von den Finanzämtern zugelassen werden. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Finanzamt auf (auch per Email möglich) und fragen Sie konkret nach diesen Möglichkeiten. Alternativ können Sie Ihren Steuerberater bitten, diese Punkte mit dem Finanzamt zu besprechen. (Musterantrag Anlage 1)

  • Herabsetzung der Vorauszahlung
  • Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Umsatzsteuer IST- Versteuerung erlauben (bisher nur bei max. 600K Umsatz pro Jahr)
  • Antrag auf Änderung der Vorauszahlung für die Dauerfristverlängerung auf 0,- Euro
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020

Die Ansprechpartner der Länder für die steuerlichen Hilfen inklusive Verlinkungen der jeweiligen Länder finden Sie in der Anlage 2.

Hinweis: Eine ausführliche Erklärung zur Umsatzsteuer SOLL- und IST- Versteuerung finden Sie über diesen Link: SOLL und IST- Versteuerung

 

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Der Leitfaden beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

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Maßnahme B: Soforthilfen und Förderdarlehen vom Bundesland

Direktzuschüsse können aktuell für Kleinunternehmen (maximal 10 Mitarbeiter) und Soloselbständige beantragt werden. In bestimmten Bundesländern können auch Betriebe mit bis zu 49 Mitarbeitern gefördert werden. Diese Anträge können digital auf den Webseiten der jeweiligen Länder gestellt werden.

Hinweis: Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Sie wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heißt konkret, dass Ihr Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und die Liquiditätsproblematik nach dem 11. März 2020 eingetreten sein muss.

Hinweis: Unterschieden wird zwischen Soforthilfen und Förder- bzw. Investitionsdarlehen.

Stellen Sie online einen Antrag auf Soforthilfen / Direktzuschüsse in Ihrem jeweiligen Bundesland.

Die entsprechenden Links mit Zusatzinformationen zu den jeweiligen Bundesländern finden Sie in der Übersicht Förderung Bundesländer Anlage 3.

TIPP: Sie finden über die Verlinkungen zu den Förderbanken der einzelnen Bundesländer in der Anlage 3 auch alle Informationen zu den Förder- bzw. Investitionsdarlehen.

Detailinformation zu den Soforthilfen vom Bund finden Sie über diesen Link: Informationen zu Soforthilfen

 

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Maßnahme C: Kurzarbeitergeld

Da die Personalkosten in den meisten KEP-Unternehmen den größten Kostenfaktor darstellen, liegt natürlich gerade hier auch das größte Einsparpotenzial!

  1. Schauen Sie sich zuerst die Kurzvideos eins und zwei an!
  1. Wenn es in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat gibt, prüfen Sie, ob es eine Betriebsvereinbarung zum Thema Kurzarbeit gibt. Wenn nicht, dann schließen Sie nun eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat ab, dass Kurzarbeit angeordnet werden kann. Wenn es keinen Betriebsrat gibt, können die Arbeitsverträge eine Regelung dazu enthalten. Sollte doch nichts geregelt sein, dann streben Sie nun eine Vereinbarung mit Ihren Arbeitnehmern an, dass Sie Kurzarbeit anordnen können. Eine Mustervereinbarung (Anlage 4) zur Einführung von KUG können Sie bei uns anfordern.

  2. Lassen Sie sich aus Ihrer Personalbuchhaltung oder von Ihrem Steuerberater eine Übersicht zu den Urlaubstagen und Überstunden Ihrer Mitarbeiter geben. Überprüfen Sie, ob Mitarbeiter Überstunden oder Resturlaubstage aus dem Vorjahr haben. (Beachten Sie dabei, dass Urlaubsanspruch für 2020 dabei nicht berücksichtigt werden muss).

  3. Rechnen Sie die Überstunden von Mitarbeitern in Tage um und lassen Sie diese erst einmal abbauen. Auch der Resturlaub und der Urlaubsanspruch für die ersten Monate 2020 sind abzubauen. Erst danach kann der Mitarbeiter in Kurzarbeit gehen. (Mustervorlage Anlage 5)

  4. Kündigen Sie jedem einzelnen Mitarbeiter die Kurzarbeit an. Die Ankündigung sollte enthalten in welchem Zeitraum und in welchem Umfang Kurzarbeit angekündigt wird. Empfohlen ist eine Ankündigungsfrist von 14 Tagen. Wenn Sie die Ankündigungsfrist verkürzen wollen, dann vereinbaren Sie das ausdrücklich und schriftlich mit dem Arbeitnehmer.

    Achtung: zu kurze Ankündigungsfristen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, können rückwirkend zur Unwirksamkeit der Kurzarbeit und somit zu einem Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf das volle Gehalt führen. Eine Mustervereinbarung (Anlage 4xyz) zur Ankündigung von KUG können Sie bei uns anfordern.

    Hinweis: Schritt 3, 4 und 5 können parallel organisiert werden. Wichtig ist, dass die Ankündigungsfristen eingehalten werden.
  1. Zeigen Sie die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit an. (Mustervorlage Anzeige-kug101 Anlage 7)

Alternativ können Sie Ihr Unternehmen online registrieren und Kurzarbeit online anzeigen und anmelden. Bereits bei der Anzeige müssen die Arbeitnehmervereinbarungen der Agentur für Arbeit übermittelt werden. Alternativ übermitteln Sie eine entsprechende Bestätigung des Betriebsrates.

Link: Registrierung und Anmeldung

Hinweis: Nach der Registrierung sollten Sie innerhalb weniger Tage Ihre Zugangsdaten per Post erhalten!

  1. Melden Sie Kurzarbeit an. (Mustervorlagen/ Antrag-kug107 Anlage 8 und Abrechnungsliste-kug108 Anlage 9)

Dies kann nach Erhalt der Zugangsdaten auch online erfolgen.

Wie Sie Ihre Dokumente hochladen können, sehen Sie hier im Video drei. (Link: Anlage 8 Blanco)

Link: Kurzarbeitergeld Videos

Alle Information zum Kurzarbeitergeld in der Corona- Krise finden Sie hier.

 

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Der Leitfaden beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

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Kurzarbeit Special - Corona-Kurz-Infoservice

Danke an Sven Neumann, Inhaber der Beratungsgesellschaft impacts4u für die folgenden Informationen.

Das Corona-Virus beeinträchtigt das Wirtschaftsleben immer mehr. Die Verunsicherung unter den Unternehmern ist groß und kann durch staatliche Beihilfen, Fördermöglichkeiten sowie Regelungen gemildert werden. Viele einschneidende Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits beschlossen, verkündet und auch schon in Gang gesetzt.

zum Weiterlesen hier klicken

Danke an Sven Neumann, Inhaber der Beratungsgesellschaft impacts4u für die folgenden Informationen.

Das Corona-Virus beeinträchtigt das Wirtschaftsleben immer mehr. Die Verunsicherung unter den Unternehmern ist groß und kann durch staatliche Beihilfen, Fördermöglichkeiten sowie Regelungen gemildert werden. Viele einschneidende Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits beschlossen, verkündet und auch schon in Gang gesetzt.

Im Nachfolgenden wird ausschließlich auf grundlegende und arbeitsrechtliche Informationen sowie das Kurzarbeitergeld eingegangen.

Sie stellen sich die Frage, ob Sie jetzt zwingend aus dem Home Office arbeiten müssen oder aber Sie sind einfach verunsichert und haben viele Fragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Ihnen Hinweise und Informationen zu allen Belangen rund um arbeitsrechtliche Auswirkungen durch die Corona-Krise.

Wenn in Ihrem Unternehmen Arbeitsausfälle durch den Corona-Virus bzw. andere konjunkturelle Ursachen entstehen, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen.

Mit dem 01. März 2020 gilt rückwirkend, dass bei Arbeitsausfällen von mehr als 10 Prozent des Arbeitsentgelts bei mindestens 10 Prozent der Beschäftigten ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Diese Regelung gilt auch für Leiharbeitnehmer/innen. Die darüber hinausgehenden Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.


Weitere Information finden Sie unter:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Die wichtigsten Informationen finden Sie in den Hinweisen zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf

Was gilt jetzt für Arbeitgeber:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Was sind die wichtigsten Schritte:

  1. Informieren Sie Ihre Belegschaft über die geplante Kurzarbeit.

  2. Zeigen Sie die Kurzarbeit bei Ihrer Arbeitsagentur an. Nutzen Sie hierzu den Vorzug Anzeige KUG. https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

  3. Senden Sie diesen anschließend an Ihre lokale Arbeitsagentur.

  4. Wenn Sie diese beiden Punkte abgearbeitet haben und eine Bestätigung erhalten haben, können Sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Nutzen Sie hierzu den Vordruck Leistungsantrag https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf. Diesen Antrag müssen Sie für jeden Monat einzeln stellen.

Linksammlung:

 

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Ausführliche Informationen zu Möglichkeiten und Vorgehensweise bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

Ausführliche Informationen zu Möglichkeiten und Vorgehensweise bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld

(in der für Corona geänderten Fassung)

Sollten Sie von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sein, so besteht die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Der Bundestag hat auf Vorschlag der Fraktionen CDU/CSU und SPD aufgrund der Corona-Pandemie Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten sollen (BT-Drucksache 19/17893; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/178/1917893.pdf).Hierzu fassen wir Ihnen nachfolgend die Vorgehensweise sowie erste praktische Erfahrung zusammen:

Allgemeine Voraussetzungen – allgemeiner Ablauf:

Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung Aufträge ausbleiben und mind. 10 % der Arbeitnehmer/-innen von dem Entgeltausfall betroffen sind (analog § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III).

Durch die Kurzarbeit kürzt der Arbeitgeber die Arbeitszeit (Hinweise Arbeitsrecht nachfolgend) und somit entstehen auch grundsätzlich Ausfülle in den Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmer. Zum Ausgleich dieser Ausfälle ist das Kurzarbeitergeld vorgesehen. Der Arbeitgeber bleibt stets in der Pflicht zur Auszahlung der (dann auch gekürzten) Löhne und Gehälter sowie für den Kurzarbeitergeld-Anteil. Das Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitgeber nachschüssig zum Ausgleich seiner Lohn- und Gehaltskosten. Eine direkte Zahlung von der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitnehmer erfolgt nicht.

vereinfachtes Beispiel:

(ermittelte Beträge nur Schätzgrößen, ohne exakte Berechnungsgrößen!)
 
Mitarbeiter/-in A erhält ein Monatsgehalt von 2.500,00 € brutto bei 40h/Woche (ledig, Sachsen, kinderlos).
 
Es wird eine Kurzarbeit von 50% vereinbart.
 
In dem Monat der Kurzarbeit erhält die/der Mitarbeiter/-in A eine Lohn- und Gehaltsabrechnung, die wie folgt aussieht:
 
Bruttogehalt (50%):                                         1.250,00 €
daraus sich ergebendes
Nettogehalt:                                                       972,18 €
zzgl. Kurzarbeitergeld-Netto:                              430,53 €
 
Auszahlungssumme Netto gesamt:                 1.402,71 €

Berechnung KUG-Netto:
bisheriges Netto bei Vollzeit:                            1.689,72 €
Differenz zu neuem Netto:                                  17,54 €
davon 60%:                                                          30,53 €                                              

Der/Die Mitarbeiter/-in erhält im Monat der 50%igen Kurzarbeit ein Nettogehalt von 1.402,71 €. Dies ist eine Verringerung von 287,01 €.
 
Der Arbeitgeber erhält von der Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungssatz von 430,53 € zzgl. der Sozialversicherungsabgaben für die ausgefallenen Lohn- und Gehaltsbestandteile (Neuerung!).
Dabei ging der Arbeitgeber für diese Erstattungsbeträge jeweils in Vorleistung.

 

Arbeitsrecht:

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nicht einseitig über sein Direktionsrecht Kurzarbeit anordnen. Dies ist nur dann möglich, wenn dies durch den anzuwendenden Tarifvertrag gedeckt sein sollte.

Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden und ist nicht bereits durch den Tarifvertrag eine einseitige Anordnungsmöglichkeit für den Arbeitgeber vorgesehen, so ist eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zur Durchführung der Kurzarbeit notwendig.

Ist kein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden (und liegt auch keine tarifvertraglich Regelunge hierzu vor oder ist kein Tarifvertrag anzuwenden), ist grundsätzlich in jedem Falle eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in zu treffen. Sollten zur möglichen Kurzarbeit bereits im Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthalten sein, kann eine gesonderte Vereinbarung entfallen. Alternativ bleibt den Arbeitgebern noch der Weg der Änderungskündigung vorbehalten.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, nehmen Sie bitte entsprechenden anwaltlichen Rat in Anspruch.

Für weitere arbeitsrechtliche Fragen haben wir Ihnen die nachfolgenden Link beigefügt: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html


Schritt 1 – Anzeige der Kurzarbeit:

Die Kurzarbeit muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit angemeldet werden, unter folgendem Link: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall. Dies ist durch den Arbeitgeber selbstständig zu veranlassen. Liegt Ihnen hier bereits ein Zugang vor (Benutzerkonto o.ä. – stets der Fall, wenn Sie bereits über die Agentur in der Vergangenheit z.B. Saison-KUG beantragt haben oder Stellenanzeigen geschalten haben o.ä.), so können die bekannten Benutzerdaten genutzt werden. Andernfalls ist eine Neuregistrierung erforderlich. Die Antragsunterlagen und weitergehenden Informationen hierzu sind nahezu ausschließlich nur im Benutzerbereich ersichtlich (ebenso die Nutzung von eServices).

Ein Muster-Formular für die Anzeige von Kurzarbeit ist diesem Beitrag beigefügt. Bitte beachten Sie, dass für den erfolgreichen Versand des Anzeige-Formular Ihre Registrierung bei der Bundesagentur bereits vorliegen muss (siehe vorstehend).

Bitte beachten Sie, dass die Anzeige der Kurzarbeit vollständig und richtig ausgefüllt bei der Bundesagentur vorliegen muss, da diese Voraussetzung für die nachfolgende Beantragung der Kurzarbeit ist.

Formular: KUG Muster Schritt 1

Praxis-Hinweise zur Anzeige der Kurzarbeit:

Punkt B - Zeitraum:                 Erstanzeige max. für ½ Jahr. Wird mehr Zeit benötigt, ist später ein formloser Antrag auf Verlängerung zu stellen
Punkt C.2 - Arbeitszeit:            Durchschnittsarbeitszeit angeben, wenn Arbeitnehmer/-innen unterschiedliche Wochenarbeitszeiten haben
Punkt 6 - Vereinbarung:           Die Vereinbarung zw. Arbeitgeber-Arbeitnehmer/-innen ist mit der Anzeige, jedoch spätestens bis zum Monatsende der Anzeige einzureichen
Punkt 7 - Arbeitnehmer:            Feld 1: Es sind alle Arbeitnehmer/-innen Köpfe anzugeben (keine VBE-Einheiten) (auch Minijobber, Werkstudenten und Auszubildende etc.)
                                                  Feld 2: Zahl der vorhandenen Leiharbeiter-Köpfe (keine VBE-Einheiten)
Punkt 8:                                    hier nur Angabe der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (also keine SV-freien Mitarbeiter (Gesellschafter-Geschäftsführer), keine Minijobber, keine SV-freien Werkstudenten etc.)
Punkt 9:                                    Nur Hinweis auf Corona nicht ausreichend. Hier muss der anstehende Arbeitsausfall konkret ausgeführt und begründet werden (z.B. konkreter Auftragsausfall, Lieferengpässe, Änderung Öffnungszeiten jeweils mit genauen Umfängen und Beschreibungen).

Die Anzeige ist am besten ausgefüllt digital (über eServices-Bereich auf der Internetseite) an die Bundesagentur zu übermitteln. Sollte dies elektronisch nicht möglich sein (mögliche Überlastung) ist die Anzeige ersatzweise postalisch an die Bundesagentur zu senden (Kopie für eigene Unterlagen in diesem Fall nicht vergessen!).


 

Schritt 2 – Beantragung des Kurzarbeitergeldes:

Hat die zuständige Agentur für Arbeit festgestellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und hierüber einen schriftlichen Bescheid erlassen, kann erst das Kurzarbeitergeld online (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall) beantragt werden. Dem Antrag auf Kurzarbeitergeld ist eine KUG-Abrechnungsliste mit entsprechendem Leistungsantrag als Anlage beizufügen.

Muster dieser Anlage: KUG Muster Schritt 2

Muster KUG Abrechnungsliste


Schritt 3 - Höhe des Kurzarbeitergeldes + Auszahlung:

·         Grundsätzlich werden 60% des ausgefallen durchschnittlichen Nettolohns des/der Arbeitnehmers/-in erstattet.
·         Bei Arbeitnehmern/-innen mit min. 1 zu versorgendes Kind im privaten Haushalt beträgt die Erstattungshöhe 67%.
·         Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsentgelte werden zu 100 Prozent (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) erstattet.
·         Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.


Besonderheit bei Arbeitszeitkonten:

Sollten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls im Besitz positiver Arbeitszeitguthaben sein, so sind grundsätzlich vom Arbeitgeber diese Überstundenkontingente zunächst primär in Anspruch zu nehmen.

Mit dem beschlossenen Gesetzesentwurf wurde eine Erleichterung für die Nutzung von Arbeitszeitkonten geschaffen. Abweichend von der bisher geltenden Regelung des § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III soll nun auch Kurzarbeitergeld bereits für die Fälle bezahlt werden, die grundsätzlich durch die Verringerung von Arbeitszeiten ein negatives Arbeitszeitkonto aufbauen und dieses zu einem späteren Zeitpunkt durch Nacharbeit wieder abbauen können. Diese Fälle waren in den bisherigen KUG-Regelungen nicht begünstigt.

Beispiel 1:
 
Mitarbeiter/-in A hat zum Zeitpunkt der Verkürzung der Arbeitszeit ein positives Arbeitszeitkonto von 20h (aufgebaute Überstunden). Diese 20h Überstunden sind während der Arbeitszeitreduzierung abzubauen. Der/die Mitarbeiter/-in erhält volles Gehalt; Kurzarbeitergeld ist bis zum Aufbrauchen der Überstunden nicht möglich.

Beispiel 2:
 
Mitarbeiter/-in A hat zum Zeitpunkt der Verkürzung der Arbeitszeit ein Arbeitszeitkonto-Stand von 0h (keine aufgebauten Überstunden). Durch die Reduzierung der Arbeitszeit könnte der/die Mitarbeiter/-in nun Negativstunden ansammeln, die er/sie in der Zeit nach dem Arbeitsausfall durch Überstunden wieder „reinarbeiten“ könnte. Diese Möglichkeit wurde in dem bisherigen § 96 SGB III als Ausschließkriterium für Kurzarbeitergeld angesehen. Mit der Gesetzesänderung sollen nun auch diese Fälle Kurzarbeitergeld-begünstigt sein.


Praktische Hinweise:

Nach unseren bisherigen Erfahrungen, ist bei den zuständigen Bundesagentur-Stellen eine einheitliche Handlungsweise zu dem Umgang mit den Fällen von Arbeitszeitkonten noch nicht festzustellen. Intern werden die dort die Arbeitsprozesse aktuell entsprechend umgestellt. Wir empfehlen allen Arbeitgebern mit Arbeitszeitkonten sich bei Fragen vorher mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.

Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)

Bundesagentur für Arbeit - Kurzarbeitergeld

 

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Maßnahme D: Ruhestellung der NFZ-Versicherungsbeiträge

Aktuell sind viele Zulassungsstellen geschlossen oder Sie bekommen für die Abmeldung der Fahrzeuge die Zulassungsbescheinigung Teil II (Brief) nicht zeitnah von Ihrem Leasing- oder Finanzgeber? In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit, den Vertrag auch ohne offizielle Abmeldung ruhend zu stellen. Viele Versicherer geben aktuell Sonderregelungen für Gewerbekunden mit Fuhrpark aus. Der wichtigste Inhalt dieser Regelung ist die Aussetzung von Versicherungsbeiträgen zur KFZ- oder NFZ- Versicherung. Dies beinhaltet bei Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen nur die Haftpflichtversicherung. Auch Mahnstopps oder eine Änderung der Zahlweise kann von den Versicherungsgesellschaften umgesetzt werden.

Haben Sie Nutzfahrzeuge, die Sie aktuell nicht bewegen und theoretisch vorübergehend stillgelegt werden könnten? Falls ja, können Sie folgende Schritte einleiten.

  1. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Versicherungsgesellschaft auf und fragen Sie konkret nach dieser Maßnahme. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten, den Umfang und die Pflichten einer Ruheversicherung.

  2. Erstellen Sie eine Übersicht der Fahrzeuge, die Sie aktuell nicht bewegen. Diese Übersicht sollte mindestens folgende Informationen beinhalten:
  • Amtliches Kennzeichen
  • Nummer des Leasing- oder Finanzierungsvertrages
  • Versicherungsscheinnummer
  • Datum der Außerbetriebsetzung
  1. Beantragen Sie nun bei Ihrem Leasing- oder Finanzgeber eine beitragsfreie Ruheversicherung für diese Fahrzeuge und leiten Sie diese Übersicht an Ihren Leasing- oder Finanzgeber weiter. Als Begründung können Sie die wegen der aktuellen Corona-Krise geschlossenen Zulassungsstellen nennen.

Hinweis: Ihr Versicherer benötigt zwingend vom Leasing- oder Finanzgeber die Zustimmung zur Beantragung der Ruheversicherung. Ohne diese kann keine Ruheversicherung aktiviert werden.

Hinweis 2: Die Außerbetriebsetzung kann frühestens das heutige Datum sein. Eine rückwirkende Außerbetriebsetzung ist nicht möglich. Bereits Vorausgezahlte Versicherungsbeiträge werden in der Regel erstattet.

Achtung! Die außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge dürfen bis zur Wiederinkraftsetzung des Vertrags nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden!

 

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Maßnahme E: Dispositionskredite bei den Hausbanken

Die Hausbanken sind die ersten Ansprechpartner für ausreichend Liquidität in Ihrem Unternehmen. Deshalb sollten diese frühzeitig über die Entwicklung Ihres Unternehmens in Kenntnis gesetzt werden. Es bietet sich an, bereits Maßnahmen eingeleitet zu haben, damit Sie Ihrem Banker das Gefühl vermitteln können, dass Sie sich in dieser Krise um Ihr Unternehmen kümmern.

Für ein Gespräch mit Ihrer Hausbank empfehlen wir folgende Unterlagen:

  1. Auflistung der Aufträge, die aktuell verloren gehen

  2. Auflistung der Aufträge, die im vergangenen Jahr vorhanden waren

  3. Auflistung der Einnahmen, die in den nächsten Wochen / Monaten erwartet bzw. verloren gehen werden

  4. Auflistung der laufenden TOP5 Kostenblöcke, die in den nächsten Wochen / Monaten erwartet werden. Dazu zählen in der Regel:
  • Personalkosten
  • Leasingverträge
  • Mieten
  • Versicherungen
  • Kreditverbindlichkeiten

       5. Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater, in welcher Höhe Sie eine Kreditlinie (Kontokorrentrahmen) für die nächsten Monate benötigen.

       6. Stellen Sie der Bank nach Sichtung Ihrer Unterlagen konkrete Fragen zur Liquiditätssicherung:

- „kann der Dispositionsrahmen (Kontokorrent) erhöht werden“?

- „wenn ja, in welcher Höhe“? 

- „können die Zinsen für diesen Dispositionsrahmen reduziert oder vorübergehend ausgesetzt werden“?

Hinweis: Die Banken wissen um die schwierige Lage vieler Unternehmer. Sie wollen helfen und lassen Sie in dieser Situation nicht im Stich. Seien Sie besonders jetzt offen und ehrlich und halten Sie Ihre Hausbank informiert. Jede Lageänderung Ihrer finanziellen Situation sollten Sie bekannt geben.

 

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Maßnahme F: Liquiditätssicherung durch Factoring

Mit Factoring lässt sich in der Regel kurzfristig und auf Dauer Liquidität herstellen.

Sie bekommen Ihr Geld innerhalb von nur wenigen Tagen und Ihre Forderungen sind außerdem vor Ausfällen, wie zum Beispiel Insolvenzen, versichert.

Aktuelles Angebot beispielsweise vom KEP Corona Lagenzentrum Partner  JITpay™:

  • JITpay™ bezahlt Ihre Ausgangsrechnung innerhalb von 24 Stunden
  • JITpay™ übernimmt - falls notwendig - Mahnung und Inkasso der Forderungen
  • Vertrag kann vollständig digital mit JITpay™ abgeschlossen werden. Schlanke Abwicklungsprozesse. Kurzfristige Bestätigung durch JITpay™.
  • Keine Verpflichtung zur Nutzung von JITpay™: Sie können JITpay™ auch nur für einzelne Rechnungen nutzen - ohne Verpflichtung.
  • Kosten pauschal 0,99% für die ersten 6 Monate auf den durch JITpay™ ausbezahlten Umsatz.

Hinweis: Nach 6 Monaten endet der Vorzugspreis. Die Konditionen sind generell mit  JITpay™ verhandelbar und stehen unter anderem in Abhängigkeit zu Ihrer Bonität, der Anzahl Ihrer Kunden, die Sie in dieses Abrechnungssystem einbinden wollen und deren Zahlungsmodalitäten.

  1. Stellen Sie eine Liste Ihrer Kunden zusammen, die mindestens 80% ihres Umsatzes ausmachen. Die anderen 20% Kunden lassen Sie vorerst außen vor. (Pareto Prinzip)

  2. Füllen Sie die Checklisten aus in der Anlage 10 aus.

Tipp: Konzentrieren Sie sich zuerst auf Ihre größten Umsatzgeber.

  1. Senden Sie die ausgefüllte Checkliste mit der Bitte um Prüfung, Anbindung und Kontaktaufnahme an folgenden Ansprechpartner:
  1. Nach dem Erstgespräch und dem Erhalt der Vertragsunterlagen unterzeichnen Sie diese und legitimieren Sie sich via Post-Ident oder dem Online-Ident-Verfahren. Ein persönliches Treffen ist nicht erforderlich.

Informationen zum Factoring von  JITpay™ erhalten Sie über diesen Link:

 

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Maßnahme G: Leasingkosten und gemietete Fahrzeuge

Leasingkosten bei den Leasinggesellschaften aussetzen (Fuhrpark) und gemietete Fahrzeuge zurückbringen.

  1. Lassen Sie sich falls erforderlich aus Ihrer Buchhaltung eine Auflistung der Leasing- und/oder Mietverträge für das Unternehmen geben. (Beispielübersicht Anlage 11)

  2. Bringen Sie die Mietfahrzeuge zurück zu den Vermietern. Sie können diese in der Regel sofort zurückbringen (auch Dauer-/ Langzeitmietverträge). Der Abrechnungszeitraum verkürzt sich in der Regel auf den Rückgabetag.

Achtung! Prüfen Sie vor Rückgabe die Auswirkungen der Rückgabe auf die Gesamtkosten des Vertrags. Bei einer Langzeitmiete kommt es darauf an, wie der Vertrag geschlossen ist. Bei vorzeitiger Rückgabe kann es sein, dass der Langzeittarif nicht mehr angewandt wird und dann tage- oder monatsweise abgerechnet wird. Das wird gegebenenfalls teurer!

  1. Nehmen Sie Kontakt mit Ihren Leasinggesellschaften auf und fragen Sie konkret nach Stundung oder Laufzeitanpassung.

Erklärung: Die Leasinggesellschaften haben die Möglichkeit, Ihre Verträge anzupassen (Verlängerung von 3 oder 6 Monaten mit gleichzeitiger Zahlpause über gleichen Zeitraum). Sie zahlen also in den kommenden Monaten keine Leasingraten und verlängern dafür den Leasingzeitraum Ihrer Fahrzeuge.

Gegebenenfalls müssen Sie für diesen Zeitraum noch die vereinbarten Zinsen zahlen. Lassen Sie sich auch ausrechnen, ob, und wenn ja, wie sich der Restwert des Fahrzeuges verändert.

 

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Maßnahme H: Herabsetzung der KV-Beiträge bei Ihrer Krankenkasse

Freiwillig gesetzlich versicherte Unternehmer können einen Antrag auf Herabsetzung der Krankenversicherungsbeiträge bei Ihrer Krankenkasse stellen.

Dies gilt nicht für Privatversicherte!

  1. Sind Sie freiwillig gesetzlich versichert?

  2. Sofern Ihr Arbeitseinkommen um mehr als 25 Prozent des im aktuellen Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens gesunken ist, kann eine Beitragsermäßigung erfolgen. Ist das bei Ihnen so?

Falls Sie eine der Fragen mit Nein beantwortet haben, können Sie diese Maßnahme überspringen.

Informationen zu dieser Maßnahme finden Sie hier:

  1. Füllen Sie den Antrag in der Anlage 12 aus.

    Übersicht der zusätzlich erforderlichen Unterlagen (gilt für alle KK) in der Anlage 13

  2. Senden Sie den ausgefüllten Antrag und die Zusatzunterlagen zu Ihrer persönlichen Krankenkasse. Achtung: Es müssen die Fristen eingehalten werden.

    (Siehe obige Informationen: „KV Beiträge herabsetzen)

Achtung! Sollten Sie wider Erwarten Gewinne erwirtschaften, müssen Sie mit einer Nachzahlung der KK- Beiträge rechnen.

 

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Der Leitfaden beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

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Maßnahme I: Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bei den Krankenkassen

Lesen Sie sich folgende Information aufmerksam durch.

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nämlich an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):

  1. Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre.

    Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Ist dies der Fall?

  2. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Ist dies der Fall?

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.

 

Achtung! Im Falle einer Insolvenz haftet der Geschäftsführer privat für Forderungen aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen!

 

Sollten Sie die Frage A mit „Ja“ und Frage B mit „Nein“ beantwortet haben, können Sie folgende Schritte einleiten. Falls nicht, können Sie diese Maßnahme überspringen.

 

  1. Lassen Sie sich von Ihrer Personalbuchhaltung oder Ihrem Steuerberater eine Übersicht der Krankenkassen geben, an die Sie monatlich Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die inhaltliche Struktur dieser Übersicht sollte etwas so aussehen (Beispielübersicht Anlage 14)

  2. Stellen Sie einen Antrag bei den Krankenkassen Ihrer Mitarbeiter. Sie müssen für jede Krankenkasse einen separaten Antrag ausfüllen. (Mustervorlage Anlage 15)

Achtung! Fristende ist der drittletzte Bankarbeitstag des Monats (28.4.)

 

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Der Leitfaden beinhaltet keinen Rechtsrat. Die enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

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Maßnahme J: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer am Coronavirus erkrankt ist oder zumindest unter Verdacht und somit unter Quarantäne steht, der erhält eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seiner Tätigkeit nachzugehen. Außerdem werden gegebenenfalls unvermeidliche Betriebsausgaben übernommen. Arbeitgeber können sich ebenfalls das Arbeitsentgelt für betroffene Arbeitnehmer erstatten lassen.

Was ist Voraussetzung für eine Entschädigung?

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde, kann auf Antrag Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. (Musterantrag Anlage 16)

  1. Voraussetzung ist in beiden Fällen, ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.

    Ist diese Voraussetzung bei Ihnen oder einem Ihrer Angestellten erfüllt?

  2. Entschädigungsberechtigt nach § 56 IfSG sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung nach § 56 IfSG in voller Lohnhöhe auszuzahlen.

Ist diese Voraussetzung in Ihrem Betrieb erfüllt?

  1. Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein Verdienstausfall. Dieser liegt nicht vor, wenn zu Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne bereits eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, oder ein sonstiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (z.B. Mutterschutz), oder es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Haben Sie einen Verdienstausfall durch oben genannte Voraussetzungen und sind nicht krankgeschrieben?

  2. Beantworten Sie eine der Fragen in den Absätzen A, B oder C mit „Ja“, können Sie einen Antrag auf Entschädigung stellen. Nutzen Sie bitte das entsprechende Formular des jeweiligen Bundeslandes und nicht das Musterformular!

Hinweis:

Bei Soloselbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 IfSG geltend gemacht werden.

 

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Maßnahme K: Spenden erhalten

Es gibt die Möglichkeit, Spenden zu erhalten. Laut Gesetz darf jeder Geld sammeln.

Wenn Sie diese Option in Erwägung ziehen und eine Spendensammlung organisieren möchten, brauchen Sie dafür nicht viel. Soweit uns bekannt ist besteht keine generelle Genehmigungspflicht, es sollte jedoch unbedingt rechtlich durch einen Fachanwalt geprüft werden.

Aktuell sind nur vier Bundesländer bekannt, welche zwingend eine Genehmigung vorschreiben. Diese sind: Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen. Eine Genehmigung wird beim Landesverwaltungsamt, Landratsamt oder bei der Gemeinde angefordert.

Hinweis:

Die Bezeichnung Spende ist zivilrechtlich nicht gebräuchlich. Es handelt sich hierbei um eine Schenkung laut Gesetz, die näher in Link:§ 516 BGB Absatz 1 benannt wird. Da diese Zuwendung im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt, wird für die Zuwendung i. d. R. keine Gegenleistung erwartet.

Wenn die Spende allerdings an eine Zweckbindung verknüpft wird, so kann diese laut §525 BGB eine Auflagenschenkung sein:

§ 525 BGB als Auflagenschenkung. Diese regelt, dass der Schenkende verlangen kann, dass die Auflagen auch entsprechend erfüllt werden. Wird die Spende anderweitigen verwendet, erhält der Spender die Möglichkeit, die bereits getätigte Zuwendung zurückzufordern.

Wer Spenden sammelt - gemeinnützig oder auf kommerzielle Art - muss sich verpflichtend an die Regelungen des BGB sowie an das allgemeingültige Ordnungsrecht halten. In vielen Fällen wird hierfür ein Verein gegründet und die entsprechende Satzung dafür aufgestellt.

Tipps

  • Um die eventuelle Skepsis des Einzelnen nehmen zu können, bedarf es Ehrlichkeit, Transparenz und Authentizität, um nicht unter potenziellen Generalverdacht gestellt zu werden, sich zu bereichern, oder dass ein Missbrauch stattfinden könnte. Daher sollte man von Anfang an offen sein und Fragen einzelner Spender immer ehrlich und authentisch beantworten. Nur so gewinnen Sie das Vertrauen der Spender.
  • Denken Sie Lokal. Viele fühlen sich mit lokal ansässigen Unternehmen verbunden. Sie wollen diese unterstützen und sind eher bereit, hier eine Spende zu leisten. Presse, Funk und entsprechende Internetplattformen können zusätzliche Hilfsmittel darstellen. Dies gilt es entsprechend gut zu kanalisieren.

Hier finden Sie Möglichkeiten, Ihre Spende zu organisieren:

 

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Weitere Handlungsoptionen

Stundung von Versicherungsbeiträgen bei der Berufsgenossenschaft beantragen

Stellen Sie einen Antrag auf vorübergehende Stundung der Unfallversicherungsbeiträge bei der BG Verkehr. Dies kann unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer per Email erfolgen: Mail an BG Verkehr schreiben

 

Stundung von Darlehensrückzahlungen

Nehmen Sie Kontakt mit Ihren Darlehensgebern auf und fragen Sie konkret Stundungsmöglichkeiten mit entsprechender Laufzeitanpassung an.

 

Stundung der Büromiete beantragen

Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Vermieter auf und fragen Sie konkret nach Stundungsmöglichkeiten. Bieten Sie an, die gestundeten Beträge nach der Krise in Raten (etwa als Mieterhöhung ab 2021) zu zahlen.

Hinweis: Falls Sie Ihr Geschäft schließen müssen (vom Bund angeordnet), dann müssen Sie per Gesetz nur noch 50% der Miete zahlen.

 

Weitere Informationen zur Corona-Krise finden Sie hier:

 

Alle wichtigen Anträge und Mustervorlagen des BVMW finden Sie hier:

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