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In diesem Bereich sind Informationen über Kurier-Express-Post & Paket Dienste (KEP) für Kommunen zusammengestellt. Beispielsweise kann nachgelesen werden, wie kritische Infrastrukturen und KEP Dienste zusammen gehören, welche Bestätigungen es dafür gibt. Auch sind einige Ausnahmeregelungen aufgeführt. (nach unten scrollen)

  • KEP Dienste als systemrelevante oder synonym bezeichnet als kritische Infrastruktur

  • Bestätigung der Bundesnetzagentur für Unternehmen zur Erbringung KEP-Dienstleistungen

  • Duldungsregelung: Bundesweite Erleichterungen beim Transport von Desinfektionsmitteln u. a. Medizinprodukten

  • Gefahrgutfahrer und Beauftragte für Gefahrguttransporte

  • Laborfahrdienste brauchen die Unterstützung der Kommunen.

KEP Dienste als systemrelevante oder synonym bezeichnet als kritische Infrastruktur

...im Sinne - Erbringung von Postdienstleistungen

Arbeitnehmer/in oder selbständige Unternehmer die eine Tätigkeit zur Erbringung von Postdienstleistungen ausüben, gehören zur kritischen oder Systemrelevanten Infrastruktur.

1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:

a) die Beförderung von Briefsendungen,

b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder

c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.

2. Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen.

3. Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.

4. Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.

5. Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden.

siehe auch:

Art. 87f Abs. 1 Grundgesetz

§ 2 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

Postgesetz

 

...im Sinne des der Definition des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

"Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden." (KRITIS.bund.de)

Transport ist nach § 8 nach BSI-KritisV ein kritische Infrastruktur

§ 2 Sektor Energie

§ 3 Sektor Wasser

§ 4 Sektor Ernährung

§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

§ 6 Sektor Gesundheit

§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen

§ 8 Sektor Transport und Verkehr

Kurier- Express-, Post- und Paketunternehmen sind einerseits gerade in der Corona Krise für die direkte und indirekte Versorgung (Medikamente über Apotheken) der Bevölkerung systemrelevant. Andererseits erbringen sie wichtige Dienstleistungen für die anderen kritischen Infrastrukturen, bspw. den Probentransport im Gesundheitswesen oder andere Güter für die anderen kritischen Infrastrukturen. besonders für die Versorgung von Senioren, Erkrankten, die kein Platz in den Krankhäusern haben sowie eingeschränkte Personen sind die Lieferdienste auf der letzten Meile in den kommenden Corona Wochen buchstäblich überlebenswichtig.

"Störungen im Transportwesen wirken sich auf nahezu alle Lebensbereiche aus; insbesondere die Wirtschaft (Verzögerungen bei Produktion und Warenauslieferung; Verfügbarkeit von Personal), aber auch Verwaltung und Gesellschaft (unzureichende Versorgung mit lebenswichtigen Gütern, Auswirkungen auf Rettungs-, Gesundheitswesen, fehlende Mobilität im Arbeits- und Freizeitbereich etc.) werden durch länger anhaltende Störungen nachhaltig beeinträchtigt. Gleichzeitig ist der Transportsektor auf die Funktionsfähigkeit anderer Sektoren zwingend angewiesen."  (KRITIS.bund.de)

 


Bestätigung der Bundesnetzagentur als Unternehmen zur Erbringung KEP-Dienstleistungen

Die Bundesnetzagentur verschickt an KEP Unternehmen Bestätigungen, dass diese Unternehmen an der Erbringung von aufrechtzuerhaltenden Postdienstleistungen nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG mitwirkt.


Die  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen  bestätigt KEP-Unternehmen, die ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind, dass sie als Unternehmen mit Aufgaben im Bereich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netzinfrastrukturen geführt wird. Vorbehaltlich der jeweiligen landesrechtlichen Regelung kommt diese Unternehmen für Ausnahmen von Ausgangsbeschränkungen bzw. Kontaktverboten in Frage.


Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Bundesnetzagentur unter dem Link https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/DieBundesnetzagentur/Infrastrukturinfo/Infrastrukturinfo-node.html


Es besteht die Möglichkeit, Beschäftigten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs im öffentlichen Raum unterwegs sein müssen, einen entsprechenden schriftlichen Nachweis auszustellen und mitzugeben. Dies kann erforderlichenfalls auch gegenüber von den hier genannten Unternehmen beauftragten Personen bzw. Unternehmen geschehen. Hierdurch würde der Nachweis erleichtert, dass die von einer etwaigen Kontrolle betroffenen Personen tatsächlich damit beauftragt sind, das Funktionieren wesentlicher Bereiche des öffentlichen Lebens und/oder die Infrastruktur Ihres Unternehmens aufrechtzuerhalten.

Muster dieser Bestätigung


Duldungsregelung: Bundesweite Erleichterungen beim Transport von Desinfektionsmitteln u. a. Medizinprodukten

Die derzeitige Versorgungslage mit Händedesinfektionsmittel ist schwierig, was dazu führt, dass oftmals Originalverpackungen mit mehreren Behältern geöffnet und in kleinere Stückzahlen weiterkommissioniert werden. Das hätte normalerweise zur Folge, dass die neuen Versandstücke kennzeichnungspflichtig wären und/oder Beförderungspapiere erstellt werden müssten; außerdem müssten Verpacker und Fahrzeugführer gefahrgutrechtlich unterwiesen werden. Bei etlichen Desinfektionsmitteln käme außerdem über die 1000-Punkte-Regelung eine Mengengrenze von 333 kg/l zur Anwendung.


Die Duldungsregelung ermöglicht nun den Transport bis 500 kg/l pro Fahrzeug ohne Einhaltung der vorstehenden Regelungen, sofern diese Produkte der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet werden (was praktisch auf alle Desinfektionsmittel zutrifft).


Die Regelung wurde hier veröffentlicht: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/Corona/covid-19-befoerderung-gefahrgut.html

Sie ist ab sofort bis 31. August 2020 gültig und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

 


Gefahrgutfahrer und Beauftragte für Gefahrguttransporte

Ausnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (ADR)

Gültigkeit der Bescheinigungen über Fahrzeugführerschulung
 
Es bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig. Die Bescheinigungen müssen erneuert werden, wenn der Fahrzeugführer vor dem 1. Dezember 2020 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung nachweist und eine entsprechende Prüfung bestanden hat.
 
Schulungsbescheinigung für Gefahrgutbeauftragte
Zudem bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis zum 30. November 2020 gültig.
 
 
 

Laborfahrdienste brauchen die Unterstützung der Kommunen.

Laborfahrer sind das Bindeglied zwischen den Arztpraxen bzw. Kliniken und den humanmedizinischen Laboren. Die Umsetzung von Sonderrechten in Bezug auf einige Verkehrsregeln würde es Laborfahrdiensten ermöglichen, die Praxen und Labore schneller anzufahren. Dadurch könnten deutlich gestiegene Kosten bei der Abholung oder Anlieferung teilweise kompensiert werden.

Folgende Erleichterungen helfen. Kurier-Fahrzeuge der Laborfahrer dürfen:

  • für die Dauer der Abholungen auch im Halte- und Parkverbot bzw. auf Anwohnerparkplätzen oder Sperrflächen kurzzeitig parken.
  • für die Dauer der Abholung in zweiter Reihe parken.

  • Rad-, Fuß- und Gehwege zum Abstellen der Fahrzeuge nutzen.

  • Einsender in Fußgängerzonen direkt anfahren, anstatt außerhalb Parken zu müssen.

  • Zonen mit beschränkten Zufahrtszeiten für den Lieferverkehr jederzeit befahren zu dürfen.
Obwohl die Laborfahrdienste derzeit vom geringeren Verkehrsaufkommen profitieren, verlängern sich die Zeiten pro Stopp aufgrund gestiegener Sicherheitsanforderungen signifikant. Die Kosten steigen bei gleichbleibenden Erlösen signifikant. Erleichterungen bei der An- und Abfahrt würden helfen, die Kostensteigerungen zu kompensieren.
 

Warum brauchen Laborfahrdienste Hilfe in Zeiten von Corona?

  • Laborfahrer bundesweit betreten täglich zig-tausend Mal Arztpraxen betreten, um Laborproben abzuholen oder Arztpraxen mit Abnahmematerialien zu versorgen. Im RP Freiburg passiert das zum Beispiel bei einem Unternehmen an über 800 Stellen pro Tag.

  • Zusätzliche Schutzmassnahmen an den Abhol- und Anlieferstellen führen zu erhöhtem Zeitbedarf pro Stopp.

  • Ein Laborfahrer ist deshalb bei 20 bis 50 Abholungen pro Tour 60 bis 150 min länger unterwegs. Die Kosten steigen dadurch erheblich.

  • Um die Qualität der anschließenden Laboranalytik sicherzustellen, kann die Dauer der Abholtouren nur beschränkt verlängert werden.

  • Eine personelle Aufstockung ist für die Laborfahrdienste aus wirtschaftlichen Gründen fast unmöglich.

  • Zusätzlich ist es riskant, unerfahrenes Personal einzusetzen.

Erleichterungen bei der An- und Abfahrt würden helfen, die Kostensteigerungen zu kompensieren, dadurch die Kurierunternehmen wirtschaftlich zu stärken und die Laborversorgung sicherzustellen.
 
Wir danken Thomas Strigel von CMK Logistik Service&Beratung für seine Anregungen den Laborfahrdiensten ihre Aufgaben in Zeiten von Corona zu erleichtern.